Verbleib in einer Gemeinde nach einem Umzug erleichtert

 

Mit einem Gesetz über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen hat die Landessynode 2018 auf Fragen reagiert, die sich nach einem Umzug ergeben. So erleichtert es die Zugehörigkeit zur bisherigen Gemeinde nach einem Wohnortwechsel.

Für den Verbleib  in der „alten Gemeinde“ reicht eine entsprechende schriftliche Mitteilung an das bisherige Presbyterium (bis spätestens zwei Monat nach dem Umzug).

Die Kirchensteuer geht aber dabei weiterhin an die Kirchengemeinde des neuen Wohnsitzes!

Außerdem regelt das Gesetz die bekenntnismäßige Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde in dem Fall, in dem sie nach einem Umzug nicht eindeutig festgestellt werden kann, weil es etwa mehrere Kirchengemeinden mit unterschiedlichen Bekenntnissen am Ort gibt.

Die Zuordnung liegt beim Kirchenkreis.

 

Kurze Übersicht über das Verfahren für die Presbyterien: (Auszug aus dem Amtsblatt)

1) Mitglied stellt Antrag gegenüber dem Presbyterium der Kirchengemeinde, in der die Mitgliedschaft fortgesetzt oder erworben werden soll.

2) Presbyterium nimmt Antrag zur Kenntnis – in Form eines Protokollbuchauszuges – (wie bisher auch)

3) Presbyterium gibt Auszug über die Kenntnisnahme und die Zustimmung an die Superintendentur/Meldewesenstelle und die Wohnsitzkirchengemeinde weiter

4) Presbyterium gibt Mitglied Rückmeldung über die Zustimmung (in schriftlicher Form) – falls dazu ein Muster gewünscht wird, kann dies in der Superintendentur angefordert werden.

Falls das Presbyterium die Entscheidung ablehnt, muss die Information dem Kirchenmitglied mitgeteilt werden, das Mitglied kann innerhalb eines Monats Einspruch beim Kreissynodalvorstand erheben.

 

 

Bei weiteren Fragen zur Gemeindezugehörigkeit, Wechsel etc. wenden Sie sich bitte an ihre Kirchengemeinde oder an die Superintendentur des Kirchenkreises  02681 – 80 08 35.