Satzung

der Stiftung des Evangelischen Kirchenkreises Altenkirchen

Präambel

Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Altenkirchen hat durch Beschluss vom  14. November 2009 die „Stiftung des Evangelischen Kirchenkreises Altenkirchen“ errichtet und ihr diese Satzung gegeben. Zweck der Stiftung ist die dauerhafte Förderung der kirchlichen-diakonischen Arbeit im Kirchenkreis und den Kirchengemeinden des Kirchenkreises.
Alle Personen, die durch  Förderung helfen wollen, die Arbeit zu sichern, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.

§1

Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung des Evangelischen Kirchenkreises Altenkirchen”.
  2. Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung mit Sitz in Altenkirchen.

§2

Zweck der Stiftung, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen-diakonischen Arbeit des Evangelischen Kirchenkreises Altenkirchen und seiner angeschlossenen Kirchengemeinden.
  2. Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch

–  die Unterstützung der Verkündigung, Seelsorge und Diakonie,
–  insbesondere durch die Unterstützung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, Familien und Senioren.

  1. Dieser Stiftungszweck darf nicht verändert werden.
  2. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenord­nung.
  3. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind. begünstigt werden.

§3

Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen beträgt   200.000,–  Euro. Es wird als Sondervermögen des Evangelischen Kirchenkreises Altenkirchen verwaltet.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

§4

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1)  Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Er-
füllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(2)  Freie und gebundene Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies nach Maßgabe des Gemeinnützigkeits-rechtes  zulässig ist.

§5

Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§6

Stiftungsrat

  1. Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
  2. Der Stiftungsrat besteht aus vier Mitgliedern. die von der Kreissynode gewählt werden. Mindestens ein  Mitglied muss höchstens zwei Mitglieder sollen der Kreissynode angehören. Die übrigen Mitglieder müssen die Befähigung zur Mitgliedschaft im Presbyterium besitzen.
  3. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/ einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertretung.
  4. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können von der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand aus wichtigem Grund abberufen werden.
  5. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
  6. Für die Einladung und Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für die Kreissynode sinngemäß.
  7. Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

§7

Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung der Bücher und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht dem Verwaltungsamt übertragen ist,
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an die Kreissynode und die Stifter,
  4. die rechtsverbindliche Unterzeichnung der Zuwendungsbestätigungen erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Stiftungsrates.

§8

Rechtsstellung der Kreissynode

(1) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Ge­samtleitung der Stiftung von der Kreissynode  wahrgenommen.

(2) Der Kreissynode bleiben folgende Rechte  vorbehalten:

  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen, Bevoll­mächtigungen sind möglich.
  2. Änderung der Satzung.
  3. Auflösung der Stiftung,
  4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z.B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).

(3) Entscheidungen des Stiftungsrates kann die Kreissynode aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
(4) Kreissynode und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
(5) Entscheidungen zu Abs. 2a und d sowie zu Abs. 3 können vom Kreissynodalvorstand wahrgenommen werden,  wenn die Kreissynode nicht tagt.
§ 9
Anpassung an veränderte Verhältnisse
Wird der Evangelische Kirchenkreis Altenkirchen mit einem anderen Kirchenkreis zusammengelegt oder geht er in diesem auf, bleibt der Zweck gemäß § 2 auf das bisherige Gebiet des Kirchenkreises Altenkirchen bezogen.

§ 10

Auflösung

Der Stiftungsrat kann der Kreissynode die Auflösung der Stiftung  mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

§ 11

Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Evangelischen Kirchenkreis Altenkirchen oder den Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben des Kirchenkreises und seiner angeschlossenen Kirchengemeinden in seinem jetzigen Grenzen zu verwenden hat.

§ 12

Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

57610 Altenkirchen, 14.11.2009                                         DER KREISSYNODALVORSTAND

Genehmigungsvermerk